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30.03.2021

Verschiedene Rechtsgeschäfte

Die Kenntnisse des Antragstellers sind dann als genügend zu bezeichnen, wenn sie ihn befähigen, die in den täglichen Rechtsgeschäften anfallenden Fragen einer sachgerechten Lösung zuzuführen. Bei den beschränkten Anträgen auf einen Sachbereich der anwaltlichen Tätigkeit ist jeweils danach zu differenzieren, auf welchem Sachgebiet der Rechtsanwalt tätig ist. Daraus ergibt sich dann einerseits, ob und wo Abstriche von der bei einer normalen Erlaubnis geforderten Zahlungsfähigkeit gemacht werden können, und wo andererseits beschleunigte Zahlungen gegenüber der normalen Zahlungsweise im Hinblick auf die schuldbefreiende Wirkung der Beschränkung auf die Verzugsfolgen gefordert werden müssen.
Mahnungen sind erforderlich im Bereich der Kenntnis der einzelnen Vertragsverhältnisse im Sinne der §§ 433 ff. BGB, wenn der Gläubiger nur Forderungen aus bestimmten Kaufgeschäften einziehen will (z. B. aus ärztlichen Behandlungsverträgen, aus Versicherungsverträgen, Transportsverträgen o. ä.), sowie zum Beispiel auch im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Leasinggeschäfts und des europäischen Kaufrechts. Hinzu kommen muss im Fall der Einziehung ärztlicher Honorarforderungen die vertiefte Kenntnis der deutschen Gesetze, im Falle der Einziehung von Forderungen aus Versicherungsverträgen Kenntnisse der Versicherungsarten und des deutschen Vertragsrechts, und im Falle der Einziehung von Forderungen aus Kaufverträgen zum Beispiel die Kenntnis des Kaufrechts.

Lieferung

Bezüglich des Nachweises der rechtzeitigen Lieferung und der nicht rechtzeitig erfolgenden Zahlung ist zu klären, inwieweit Zahlungsnachweise privater Käufer im gerichtlichen Mahnverfahren zu berücksichtigen sind. Es ist davon auszugehen, dass derartige Verträge als Nachweis grundsätzlich geeignet sein können. Der Umstand, dass sie von einem privaten Kunden ausgestellt sind, mindert für sich gesehen ihre Aussagekraft nicht.
Dem Verkäufer ist es zwar vorbehalten, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften im einzelnen die Anforderungen an die Beschaffenheit der Waren, und für Fälle, in denen deren Feststellung noch einer Prüfung bedarf, die Lieferfristen festzulegen. Die Durchführung von Exportgeschäften ist aber, soweit dies nicht ausdrücklich durch allgemeine Geschäftsbedingungen festgelegt ist, nicht ausschließlich dem Händler zugewiesen.